Vorabpauschale
Der Gesetzgeber plant auch, dass Anleger bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds einen bestimmten Betrag versteuern müssen. Aus diesem Grund sind Investoren verpflichtet, eine Vorabpauschale zu versteuern. Die Teilfreistellungen für die Besteuerung von Dividenden gelten auch für diese. Auch hier hängt die Höhe des steuerfreien Anteils von der Art des Fonds ab.
Zuletzt aktualisiert am 18.12.2023 von Björn Sievert.
Die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung wird als Vorabpauschale bezeichnet. Die depotführenden Stellen berechnen diese.
Zunächst wird der Basisertrag zu Beginn eines Kalenderjahres (z. B. 1.1.2021) für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 1.1.2020) nach der Formel ermittelt:
Der Basisertrag wird berechnet, indem 70 % des jährlichen Basiszinses x der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z. B. 1.1.2020) verwendet wird.
Danach ziehen sie die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (z. B. 2020) vom Basisertrag ab.
Die Vorabpauschale* ist der Basisertrag, der aus der Ausschüttung des letzten Kalenderjahres entsteht.
Die Vorabpauschale kann niemals negativ sein.
Es gibt verschiedene Ergebnisse für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:
a) Fonds, die thesaurieren
Da diese Fonds keine Ausschüttung durchführen, ist die Vorabpauschale eins zu eins mit dem Basisertrag identisch (z.B. Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale wird am ersten Arbeitstag des nächsten Jahres steuerlich berücksichtigt.
b) Fonds, die teilweise ausschütten
Falls die Teilausschüttung weniger als der Basisertrag ist (z.B. wenn Basisertrag 5 minus Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3), muss der Anleger beide Gelder zu verschiedenen Zeitpunkten versteuern. Sobald der Anleger darüber verfügen kann, fließt die Teilausschüttung aus steuerlicher Sicht zu ihm. Im Gegensatz dazu wird die Vorabpauschale erst am ersten Werktag des nächsten Jahres als bezahlt angesehen. Da der Basisertrag gesetzlich begrenzt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein.
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Der Basiszins basiert auf der langfristigen Rendite von öffentlichen Anleihen. Er basiert auf dem Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten am ersten Börsentag des Jahres ermittelt.
Der bedeutende Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Außerdem kann er auf der Webseite der Bundesbank heruntergeladen werden: Zur Seite
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Das inländische Institut, bei dem das Depot geführt wird, ist für den Steuerabzug verantwortlich. Da die Vorabpauschale keinen Geldfluss darstellt, muss der Investor dem inländischen Institut den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung stellen. Es ist auch möglich, eine Einzugsermächtigung für ein Konto, das bei einer anderen Bank geführt wird, zu nutzen.
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Die depotführende Stelle hat das Recht, die notwendigen Steuerbeträge für die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers zu entnehmen, selbst wenn dieser nicht zustimmt. Sie kann auch Steuern begleichen, indem sie mit dem Investor vereinbarte Kontokorrentkredite bis zur vereinbarten Obergrenze nutzt. Der Anleger kann der Verwendung des Kontokorrentkredits durch die depotführende Stelle zur Begleichung der Steuerschuld widersprechen. Falls die depotführende Stelle den Kontokorrentkredit nutzt, besteht die Möglichkeit, dass der Anleger Zinszahlungen leisten muss. Aus diesem Grund hat er das Recht, Widerspruch einzulegen. Jedoch hat der Widerspruch nur Auswirkungen in der Zukunft. Falls die depotführende Stelle bereits Beträge für die Steuer abgebucht hat, ist es dem Anleger nicht mehr möglich, das Geld nachträglich zurückzufordern.
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Ein ausreichender Freistellungsauftrag kann von Vorteil sein. Anleger sollten ihren Sparerpauschbetrag vorab überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig anpassen, da die Steuer auf die Vorabpauschale jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres abgezogen wird. Wenn das depotführende Institut nicht in der Lage ist, das Geld für die Steuer einzuziehen, meldet es es dem Finanzamt.
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Erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile werden die Veräußerungsgewinne der Investoren versteuert. Die Vorabpauschale wird vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Beispiel:
Der Verkaufspreis des Fondsanteils beträgt 20.000 Euro, während der Kaufpreis 10.000 Euro beträgt. - Ein Minus von 61 Euro, der bereits versteuert wurde, ergibt 9.939 Euro, die noch der Abgeltungssteuer unterliegen.
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– also auch bei einer negativen Wertentwicklung?
Nein. Denn der Basisertrag kann nicht höher sein als der Mehrbetrag, der sich aus dem zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.
Beispielsweise könnte ein Anleger am 1. Januar einen Anteil an einem thesaurierenden Rentenfonds für 100 Euro kaufen, wenn der Basiszins bei 1 Prozent liegt. Angenommen am 31. Dezember würde der Anteilpreis sein
a) 99 Euro,
b) 100,50 Euro
c) 102 Euro.
Am ersten Tag des nächsten Jahres würde die folgende Vorabpauschale ausgezahlt:
a) Null Euro
(100 Euro * 1 % * 70 % = 0,70 Euro, höchstens 99 Euro - 100 Euro;
die Vorabpauschale kann jedoch nicht negativ werden, daher sind es Null Euro.
b) 0,50 Euro
(100 Euro * 1 % * 70 % = 0,70 Euro, jedoch höchstens 100,50 Euro - 100 Euro.
c) 0,70 Euro
(100 Euro * 1 % * 70 % = 0,70 Euro, wobei der höchsten Betrag 102 Euro minus 100 Euro sein kann.
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