Das Altersvorsorgedepot: Ihre private Altersvorsorge, neu gedacht

Ab dem 1. Januar 2027 startet in Deutschland eine neue Generation der geförderten Altersvorsorge. Renditestärker, flexibler und transparenter als die bisherige Riester-Rente – mit staatlichen Zulagen für Sie und Ihre Kinder.

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Eine neue Art, fürs Alter vorzusorgen

Das Altersvorsorgedepot (AVD) ist die zentrale Neuerung der Altersvorsorgereform 2027. Es löst die bisherige Riester-Rente als staatlich gefördertes Standardprodukt ab – bestehende Riester-Verträge genießen dabei vollständigen Bestandsschutz und können unverändert weitergeführt werden.

Anders als bei Riester-Verträgen gibt es beim Altersvorsorgedepot keine gesetzliche Pflicht zur Beitragsgarantie mehr. Stattdessen investieren Sie Ihr Kapital direkt am Kapitalmarkt – vorrangig in ETFs und Fonds – und profitieren so von deutlich höheren langfristigen Renditechancen.

Zwei Varianten stehen zur Wahl:

  • Altersvorsorgedepot (freie Wahl): Sie bestimmen selbst, in welche Wertpapiere investiert wird.
  • Standarddepot (Basisprodukt): Eine vorgefertigte Kombination aus zwei Wertpapieren unterschiedlicher Risikoklassen – ideal für alle, die sich nicht selbst um die Wertpapierauswahl kümmern möchten.

Die staatliche Förderung im Überblick

Bis zu 540 Euro pro Jahr vom Staat

Die Förderung ist gestaffelt und lohnt sich für nahezu jede Sparerin und jeden Sparer:

  • 50 % Zulage auf die ersten 360 Euro Ihrer jährlichen Einzahlung
  • 25 % Zulage auf Einzahlungen darüber hinaus bis maximal 1.800 Euro pro Jahr
  • Das ergibt eine maximale Grundzulage von 540 Euro jährlich
  • Zusätzlich bis zu 300 Euro pro Kind für Familien

Neu: Auch Selbstständige, die bislang von der geförderten Altersvorsorge ausgeschlossen waren, können ab 2027 erstmals von diesen Zuschüssen profitieren.

Maximaler Einzahlungsbetrag

Sie können jährlich bis zu 6.840 Euro in Ihr Altersvorsorgedepot einzahlen. Oberhalb der 1.800-Euro-Grenze gibt es zwar keine direkte Zulage mehr, dafür aber einen entscheidenden Steuervorteil: Während der Ansparphase fällt keine Abgeltungssteuer auf Gewinne oder Dividenden an – Ihr Kapital bleibt vollständig investiert und profitiert vom Zinseszinseffekt. Wer möchte, kann sogar zwei parallele Verträge führen und so das Einzahlungsvolumen auf bis zu 13.680 Euro verdoppeln.

Auszahlung und Besteuerung

Flexibel im Alter – klar geregelt bei der Steuer

Ein zentraler Vorteil des Altersvorsorgedepots ist die Flexibilität in der Auszahlungsphase:

  • Zum Renteneintritt können Sie bis zu 30 % Ihres Kapitals sofort entnehmen
  • Der Rest wird über einen Auszahlplan mindestens bis zum 85. Lebensjahr ausgezahlt
  • Eine lebenslange Versicherungspflicht, wie sie bislang oft üblich war, entfällt

Besteuerung im Überblick:

Kapitalanteil
Besteuerung im Alter
Geförderter Anteil bis 1.800 € + Zulagen
Volle Besteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz
Zusätzlicher Sparanteil 1.800 € – 6.840 €
Günstigere Ertragsanteilsbesteuerung, z. B. nur ca. 18 % bei Auszahlungsbeginn mit 65 Jahren

Der reguläre Zugriff auf das Kapital ist grundsätzlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

Was Sie jetzt schon tun können

So bereiten Sie sich rechtzeitig vor

Auch wenn das Altersvorsorgedepot erst zum 1. Januar 2027 startet, lohnt sich die Vorbereitung bereits jetzt:

  • Bestehende Riester-Verträge prüfen: Lohnt sich eine Fortführung oder eine spätere Übertragung ins neue Depot?
  • Sparziele definieren: Wie viel möchten Sie jährlich einzahlen, um die maximale Förderung auszuschöpfen?
  • Anbieter vergleichen: Ab 2027 können Banken, Fondsgesellschaften und Versicherer Altersvorsorgedepots anbieten – ein Vergleich von Kosten und Produktqualität lohnt sich.
  • Beratungstermin vereinbaren: Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Strategie frühzeitig zu planen.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Altersvorsorge zukunftsfest machen

Die Reform der privaten Altersvorsorge bringt neue Chancen – aber auch neue Fragen. Gerne beraten wir Sie persönlich, wie Sie das Altersvorsorgedepot optimal für Ihre individuelle Situation nutzen können.

 

Vier praxisrelevante Unterschiede zur bisherigen Riester-Rente:

1. Die Waisenrenten-Option für Kinder entfällt. Bei Riester gab es neben der Ehegattenübertragung eine zweite förderunschädliche Variante: Kindergeldberechtigte Kinder konnten das Guthaben in eine Waisenrente umwandeln, wobei die gezahlten Kinderzulagen vollständig erhalten blieben. Diese Option sieht das neue Recht nicht mehr vor. Für Kinder, Enkel und alle übrigen Erben gilt künftig einheitlich die förderschädliche Lösung.

2. Mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Riester zwang Sparer faktisch in die Verrentung: Bei Auszahlplänen musste spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine Rentenversicherung abgeschlossen werden, verbunden mit zusätzlichen Abschluss- und Verwaltungskosten. Beim AV-Depot entfällt diese Zwangsverrentung. Der Auszahlungsplan muss zwar mindestens bis zum 85. Lebensjahr reichen, kann danach aber ohne anschließende Verrentung fortgeführt werden – das verbleibende Restvermögen bleibt damit vollständig im Nachlass. Das verbessere die Vererbbarkeit gegenüber Riester deutlich!

3. Einfachere Nachlassabwicklung durch Kapitalmarktnähe. Zivilrechtlich ist das AV-Depot ein gewöhnliches Wertpapierdepot: Fonds- und ETF-Anteile sind liquide, bewertbar und übertragbar. Bei Riester-Rentenversicherungen gestaltete sich die Nachlassabwicklung dagegen häufig produktabhängig komplizierter – etwa mit Blick auf Rückkaufswerte, Versicherungsgemeinschaft oder Tarifbestimmungen. Ein Depot läßt sich im Erbfall deutlich transparenter und schneller abwickeln.

4. Rentengarantiezeit als einheitliche Standardoption. Während die Hinterbliebenenabsicherung bei Riester-Verträgen (Rentengarantiezeit, Restkapitalabsicherung) tarifabhängig und uneinheitlich geregelt war, sieht das neue Recht für Leibrenten künftig einheitlich eine optionale Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vor. (Nicht bei Fondssparplänen)

Wer erbt wie?

Eine zentrale Gemeinsamkeit zu Riester bleibt bestehen: Das angesparte Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar, doch die staatliche Förderung – Zulagen und gewährte Sonderausgabenvorteile – bleibt nur erhalten, wenn das Vermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners übertragen wird. In allen anderen Fällen muss die Förderung zurückgezahlt werden. Das Altersvorsorgedepot ist ausdrücklich kein „frei vererbbares steuerbegünstigtes Wertpapierdepot“ – die steuerliche Förderung bleibt an den ursprünglich Berechtigten und dessen Altersvorsorgezweck gebunden.

Die Vererbung in der Praxis

Ob und in welchem Umfang ein Altersvorsorgedepot vererbt werden kann, hängt von zwei Faktoren ab: In welcher Phase der Depotinhaber verstirbt – Ansparphase oder Auszahlungsphase – und wer erbt. Wir unterscheiden dabei konsequent zwischen zwei Ebenen, die oft vermischt werden: der Einkommensteuer- beziehungsweise Förderebene einerseits und der Erbschaftsteuer andererseits.

 

Der Erbfall in der Ansparphase

Verstirbt der Depotinhaber, während er noch anspart, ist die Lage vergleichsweise übersichtlich, „denn es existiert noch ein greifbares Depotvermögen“. Entscheidend ist allein, wer erbt.

 

Ehegatte: der förderunschädliche Idealfall

Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, ist das steuerlich der günstigste Fall. Das gesamte Depotvermögen – Eigenbeiträge, Zulagen und sämtliche Wertzuwächse – kann ohne jeden Abzug auf einen eigenen, auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Die staatliche Förderung bleibt dabei vollständig erhalten: Weder Zulagen noch etwaige Steuererstattungen aus dem Sonderausgabenabzug müssen zurückgezahlt werden, und auch die Erträge auf die Förderung bleiben ungeschmälert im Vertrag.

Existiert noch kein eigener Altersvorsorgevertrag, kann der Ehegatte einen solchen eröffnen. Analog zur Riester-Praxis gilt hierfür eine Frist von 12 Monaten nach dem Todesmonat.

Steuerlich ist die Übertragung selbst kein steuerpflichtiger Vorgang. Die nachgelagerte Besteuerung greift erst beim Ehegatten, wenn er später selbst Leistungen bezieht (§ 22 Nr. 5 EStG, Besteuerung im Jahr des Zuflusses zum persönlichen Steuersatz). Erbschaftsteuerlich gilt der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro – praktisch entsteht damit keine Belastung.

Überträgt der Ehegatte das Guthaben nicht auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag, sondern lässt es sich stattdessen auszahlen, kippt der Fall in die förderschädliche Lösung.

 

Kinder und Enkelkinder: die förderschädliche Lösung

Hier liegt der wesentliche Unterschied zum Ehegattenfall. Kinder und Enkel können das Altersvorsorgevermögen zwar grundsätzlich erben – die staatliche Förderung können sie aber nicht in ihren eigenen Altersvorsorgevertrag „mitnehmen“.

Anders als noch bei Riester mit der Waisenrenten-Ausnahme für kindergeldberechtigte Nachkommen greift hier grundsätzlich eine förderschädliche Verwendung: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert sämtliche jemals gewährten Zulagen zurück. Auch das Finanzamt lässt sich die über den Sonderausgabenabzug die gewährten Steuervorteile erstatten. Beides wird direkt vom Depotguthaben abgezogen.

Die Erben erhalten also nur das verbleibende Nettoguthaben. Dieses setzt sich aus den Eigenbeiträgen des Verstorbenen und den erzielten Erträgen zusammen. Wichtig dabei: Die auf die zurückgezahlte Förderung entfallenden Erträge verbleiben im Nachlass – zurückgezahlt wird nur die Förderung selbst, nicht deren Rendite. Das Gleiche gilt für die Steuervorteile: Der Zinseszins auf die Steuerersparnis kommt ebenfalls den Erben zugute.

Einkommensteuerlich unterliegt die Auszahlung beim Erben der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, soweit sie auf gefördertem Kapital und Erträgen beruht; nicht geförderte Eigenbeiträge bleiben außen vor. Erbschaftsteuerlich greifen die üblichen Freibeträge: 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro für Enkel (400.000 Euro, wenn der Elternteil vorverstorben ist). Bei typischen Depotgrößen fällt daher meist keine Erbschaftsteuer an.

 

Entferntere Verwandte: der ungünstigste Fall

Für Geschwister, Nichten und Neffen oder nichteheliche Lebensgefährten gilt förderrechtlich dieselbe Mechanik wie bei Kindern: Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile, Auszahlung des Restguthabens, nachgelagerte Besteuerung der geförderten Anteile.

Erbschaftsteuerlich ist es jedoch der deutlich ungünstigste Fall: Entferntere Verwandte fallen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent, nichteheliche Lebensgefährten sogar in Steuerklasse III. Hier kann neben dem Förderverlust spürbare Erbschaftsteuer anfallen.

 

Sonderfall: Ehegatte und Kinder erben gemeinsam

Liegt kein Testament vor, entsteht eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern. Hier lässt das BMF in der bisherigen steuerlichen Systematik eine interessante Gestaltung zu: Das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen kann auf den Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden; die Kinder werden im Gegenzug aus dem übrigen Nachlass oder anderweitig wirtschaftlich ausgeglichen. Dadurch bleibe die Förderunschädlichkeit erhalten.

Fazit: Die konkrete Nachfolgeplanung kann die steuerlichen Folgen maßgeblich beeinflussen. Gerade bei vermögenden Kunden sollte das Altersvorsorgedepot nicht isoliert betrachtet, sondern in die Gesamtvermögensnachfolge eingebettet werden.