Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung – „Vorabpauschale“

Zum 01.01.2018 wurde die Besteuerung der Publikumsfonds auf eine neue Rechtsgrundlage – das Investmentsteuerreformgesetz – gesetzt. Die Vorabpauschale ist dabei eine der Neuerungen in der Umsetzung des Investmentsteuerreformgesetzes.

Was ist die Vorabpauschale?

Der Gesetzgeber will bei allen Publikumsfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern.

Vorabpauschalen sind geldlose Erträge und gelten grundsätzlich für alle Fonds. Die Pauschalen werden auf Basis der Kursentwicklung vom 01.01. bis 31.12., des Basiszinssatzes und erfolgter Ausschüttungen eines Jahres ermittelt. Diese gelten steuerlich mit dem ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also am 04.01.2021.

Die Vorabpauschalen werden pro Monat und pro Depot berechnet, das bedeutet z. B. bei unterjährigen Käufen, dass die Vorabpauschalen nur für die Monate im Kalenderjahr bezahlt werden müssen, in denen die Wertpapiere bis Jahresende im Bestand waren. Dies führt in Abhängigkeit von der steuerlichen Situation des Kunden zu einer Steuerbelastung, ohne dass eine Geldgutschrift auf dem Kundenkonto erfolgt.

Die Vorabpauschalen für 2020 werden voraussichtlich in der Zeit vom 11.01. bis 18.01.2021 veröffentlicht.

Die Depotstellen werden die Belastung der anfallenden Steuern aus den Vorabpauschalen vornehmen, (je nach Depotstelle aus Anteilsverkäufen oder vom Geldkonto) sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag, keine Nichtveranlagungsbescheinigung oder kein allgemeiner Verlustverrechnungstopf vorhanden ist.

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