Fondsdepot Bank - Informationen zum Versand der Jahressteuerbescheinigungen 2017

die Fondsdepot Bank möchte Sie darüber informieren und sensibilisieren, dass sich der Versand der Jahressteuerbescheinigungen 2017 bei einigen Ihrer Kunden verzögern kann.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen den Hintergrund:

Die Investmentgesellschaften haben nach § 5 (1) Nr. 2 und 3 Investmentsteuergesetz die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Besteuerungsgrundlagen des regulären Geschäftsjahres erst innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Zum Jahreswechsel 2017/2018 trat das neue Investmentsteuerreformgesetz in Kraft.

Im Zuge dieser Umstellung waren allen Fonds gezwungen, Ihre noch in 2017 aufgelaufenen Erträge noch im alten Jahr Ihren Anlegern steuerlich zufließen zu lassen. Dies konnte in Form einer vorgezogenen Ausschüttung als auch in Form einer Thesaurierung erfolgen. Gemäß § 56 Investmentsteuerreformgesetz haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften für diese außerordentliche Veröffentlichung eine verlängerte Frist von bis zu 12 Monaten.

Im Zuge der o.g. Ausnahmeregelung gibt es einige Kunden, bei denen Fonds von der Regelung betroffen sind und daher noch keine steuerlichen Daten für das Steuerjahr 2017 vorliegen.

Die Fondsdepot Bank wird die Steuerbescheinigung daher erst nach Bekanntmachung der Steuerdaten durch die Investmentgesellschaft zusenden können.

Wir bedauern diesen Umstand und danken Ihnen für Ihr Verständnis.

 

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