Fonds & Aktien verschenken oder vererben

Fonds & Aktien verschenken oder vererben – Was gilt bei Steuern und Freibeträgen?

Wer sein Depot mit Fonds oder Aktien an Kinder, Enkel oder andere Angehörige weitergeben möchte, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Regeln beschäftigen. Denn sowohl beim Verschenken (Schenkung) als auch beim Vererben (Erbschaft) spielen Freibeträge und Steuerklassen eine große Rolle. Wer clever plant, kann so einen Großteil seines Vermögens steuerfrei weitergeben.

1. Warum ist rechtzeitige Planung wichtig?

Viele Menschen beginnen schon früh, Teile ihres Vermögens an die nächste Generation zu übertragen. Das hat einen guten Grund: Die Freibeträge, die für Schenkungen und Erbschaften gelten, können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So lassen sich auch größere Summen an Wertpapieren wie Fonds und Aktien nach und nach steuerfrei weitergeben.

2. Wie hoch sind die Freibeträge und Steuersätze?

Die Höhe der Steuern und Freibeträge hängt davon ab, wie eng du mit der beschenkten oder erbenden Person verwandt bist. Es gibt drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel und einige weitere nahe Verwandte. Hier sind die Freibeträge am höchsten, und die Steuersätze am niedrigsten (7–30 %).
  • Steuerklasse II: Gilt z. B. für Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen. Die Freibeträge sind deutlich niedriger, die Steuersätze höher (15–43 %).
  • Steuerklasse III: Gilt für alle anderen, z. B. Freunde oder nicht eingetragene Lebenspartner. Hier sind die Freibeträge am geringsten und die Steuersätze am höchsten (30–50 %).

Beispiel: Kinder können bis zu 400.000 € steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, Ehepartner sogar bis zu 500.000 €. Für Geschwister oder Freunde liegt der Freibetrag nur bei 20.000 €.

Zusätzlich gibt es im Erbfall für Ehepartner einen sogenannten Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Für Kinder gibt es – je nach Alter – einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 €.

3. Wann ist eine Immobilie steuerfrei?

Eigengenutzte Immobilien können steuerfrei vererbt werden, wenn der Ehepartner oder das Kind die Immobilie nach dem Erbfall selbst bezieht und mindestens zehn Jahre lang darin wohnt. Für Kinder gilt dabei eine Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche. Wird diese überschritten, ist der Mehranteil steuerpflichtig. Eine steuerfreie Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten ist nur an den Ehepartner möglich, nicht an Kinder.

4. Was gilt für Hausrat und persönliche Gegenstände?

In Steuerklasse I sind Hausrat bis 41.000 € und persönliche Gegenstände wie Schmuck oder Fahrzeuge bis 12.000 € steuerfrei. In den Steuerklassen II und III liegt die Freigrenze für Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen nur bei 12.000 €.

Übersicht: Steuerklassen, Freibeträge und Sonderregelungen

Personengruppe Steuer-klasse Steuersatz (Erbschaft/Schenkung) Versorgungs-freibetrag (nur Erbschaft) Steuerfreie selbst genutzte Immobilie Freibeträge (Erb./Schenk.) Freibeträge für Hausrat, Gegenstände, Fahrzeuge
Ehepartner / eingetragener Partner I 7–30 % 256.000 € Ja 500.000 € / 500.000 € Hausrat bis 41.000 €, andere bis 12.000 €
Kinder (leiblich, adoptiert, Stief-) I 7–30 % bis 52.000 € (altersabhängig) Ja, bis 200 m² 400.000 € / 400.000 € Hausrat bis 41.000 €, andere bis 12.000 €
Enkel (Eltern verstorben) I 7–30 % bis 52.000 € (altersabhängig) Ja, wenn Elternteil verstorben 200.000 € / 200.000 € Hausrat bis 41.000 €, andere bis 12.000 €
Enkel (Eltern leben) I 7–30 % Nein 200.000 € / 200.000 € Hausrat bis 41.000 €, andere bis 12.000 €
Geschwister, Schwiegerkinder II 15–43 % Nein 20.000 € / 20.000 € 12.000 € gesamt
Freunde, sonstige Personen III 30–50 % Nein 20.000 € / 20.000 € 12.000 € gesamt

5. Wie wird der Wert von Aktien und Fonds beim Erben berechnet?

Wenn jemand stirbt, müssen Banken und Finanzdienstleister dem Finanzamt melden, wie viel Geld und Wertpapiere im Nachlass sind – das gilt schon ab 5.000 € Gesamtwert. Für die Steuer zählt der Wert des Depots am Todestag. Gerade bei schwankenden Aktienkursen kann das einen großen Unterschied machen. Erben können für die Steuer den niedrigsten Kurs am Todestag ansetzen, was oft günstiger ist. Es lohnt sich also, die Kurse am Todestag und am Vortag zu vergleichen.
Wichtig: Kursänderungen nach dem Todestag spielen für die Steuer keine Rolle – egal ob die Kurse steigen oder fallen.

6. Abgeltungsteuer bei geerbten oder geschenkten Wertpapieren

Wer Wertpapiere zu Lebzeiten verkauft, zahlt auf die Gewinne die sogenannte Abgeltungsteuer. Wird das Depot vererbt oder verschenkt, muss der Erbe oder Beschenkte beim späteren Verkauf Abgeltungsteuer auf alle Kursgewinne zahlen, die seit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser oder Schenker entstanden sind. Gewinne bis zum Todestag sind also nicht steuerfrei!
Für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gilt eine Ausnahme: Kursgewinne aus diesen „Altbeständen“ bleiben auch nach einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei. Laufende Erträge wie Dividenden oder Zinsen sind aber weiterhin steuerpflichtig.

Tabelle: Abgeltungsteuer bei geerbten oder geschenkten Wertpapieren

Fall Abgeltungsteuer auf Kursgewinne Hinweise
Erbschaft Ja, auf alle Gewinne seit Erwerb durch Erblasser Steuer fällt beim Verkauf durch den Erben an
Schenkung Ja, auf alle Gewinne seit Erwerb durch Schenker Beschenkter übernimmt die Anschaffungskosten
Altbestand (vor 2009) Nein Gewinne bleiben steuerfrei, laufende Erträge sind steuerpflichtig

Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Bei Unsicherheiten solltest du einen Steuerberater zu Rate ziehen.

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