Einzug der Vorabpauschale
Reform der Investmentsteuer
Anfang Januar ist es soweit
Die Reform der Investmentsteuer hat bereits Anfang 2018 alle auf Trab gehalten. Anfang 2019 wird das erste Mal die Vorabpauschale geltend gemacht. In Kundendepots wird daher Anfang 2019 ein Steuerabzug in den Transaktionen stattfinden, falls untenstehende Bedingungen erfüllt sind.
Der BVI hat die Vorabpauschale sehr gut definiert:
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Konkret bedeutet es, dass thesaurierende Fonds ähnlich wie ausschüttende Fonds laufend besteuert werden. Am 2. Januar 2019 werden bei Kunden die Vorabpauschalen mit dem Freistellungsauftrag gegengerechnet. Falls der Freistellungsauftrag nicht ausreicht, wird entweder über Teilverkäufe des Fonds oder über das Verrechnungskonto die Vorabpauschale abgezogen. Beim tatsächlichen Verkauf des Fonds wird die Vorabpauschale dann gegengerechnet.
Welche Kunden bzw. Fonds sind betroffen?
•Kunden, bei denen der Freistellungsauftrag nicht ausreicht für die Vorabpauschale aller gehaltenen Fonds
•Kunden, die am 2. Januar 2019 in thesaurierende Fonds investiert sind, die bereits am 2. Januar 2018 oder vorher gekauft wurden
•Ausschließlich Fonds mit positiver Performance in 2018
Die Berechnung der Vorabpauschale ist etwas aufwendiger. Die Berechnung enthält den Basiszins (der jährlich vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird). Dieser liegt in 2018 bei 0,87 %. Es werden immer nur 70 % des Basiszinses für die Berechnung verwendet. Abgezogen werden dann die Teilfreistellungen, die sich nach der Aktienquote des Fonds richten.
Beispiel anhand eines thesaurierenden Aktienfonds mit über 50 % Aktienquote mit positivem Wachstum in 2018. Kunde hat 10.000 € bereits seit dem 1. Januar 2018 investiert.
Die Berechnung ist wie folgt:
Anlagesumme des Kunden | 10.000 EUR |
multipliziert mit dem Basiszins von 0,87 % | = 87,00 EUR |
70 % (es werden 70 % des Basiszins zur Berechnung herangezogen) | = 60,90 EUR |
- 30 % Teilfreistellung (da Aktienfonds) | - 18,27 EUR |
Vorabpauschale | = 42,63 EUR |
x Steuersatz (Abgeltungssteuer) | x 26,375 % |
Steuer | =11,24 EUR |
Die Berechnung soll auch zeigen, dass der Kunde in diesem Beispiel knapp 190.000 € angelegt haben muss, bis der Freibetrag von 801 € ausgereizt ist. Je Fondsart und Performance kann diese Berechnung natürlich abweichen.
Folgende Banken werden die Vorabbesteuerung wie folgt vom Kontoverbund einziehen:
•Comdirect vom Verrechnungskonto
•DAB vom Verrechnungskonto
•FFB teilweise vom Verrechnungskonto, teilweise als Fonds-Teilverkäufe. Bei Vermögensverwaltungsdepots über die Hamburger Vermögen wird die Vorabbesteuerung pauschal durch Fondsverkäufe bewerkstelligt.
•FODB durch Teilverkäufe
Falls Sie sich hier weiter einlesen möchten, können wir Ihnen die Seite des BVI sehr stark ans Herz legen.
Der Artikel wurde uns freundlicherweise von der netfonds AG zur Verfügung gestellt, herzlichen Dank dafür!
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr fonds4less.de-Team
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